Tropcial Islands

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allgemeine Besuchsbedingungen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
  • Veranstaltungsbedingungen
  • Parkplatz-Ordnung
  • Einkaufsbedingungen

Allgemeine Besuchsbedingungen für den Besuch des Tropical Islands Berlin-Brandenburg

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besuchern des Tropical Islands (gesamtes Freigelände einschließlich Parkplätzen, Nebengebäuden und Tropical Islands Dome) und der Tropical Island Asset Management GmbH (TIAM) sowie der Tropical Island Management GmbH (TIM) [im Folgenden gemeinsam "Tropical Island Management GmbH" (TI)], soweit sie im Zusammenhang mit einem Besuch des Tropical Islands stehen.

1.2. Die Besucher haben das Recht nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Besuchsbedingungen und den separat aushängenden Preislisten das Tropical Islands zu besuchen und die dort zur Verfügung gestellten Einrichtungen sachgerecht zu benutzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertrag kommt mit Aushändigung des Tropical Islands Armbandes mit Chip zur Erfassung und drahtlosen Übertragung von Transaktionsdaten oder aber durch die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zu Stande. Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen durch TI eröffneten Form, etwa über das Internet oder ein Reisebüro (Angebot), und der Annahme durch TI, z. B. in Form einer Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter von TI oder eines von TI bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise. TI ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den jeweiligen Preis zahlt.

2.2. Die Angebote von Tropical Islands gelten nicht für:

a. Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen,

b. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,

c. Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in Begleitung einer anderen volljährigen Person befinden,

d. Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Tropical Islands untersagt. Des Weiteren ist Kindern unter 14 Jahren die Benutzung der Attraktionen des Tropical Islands ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten volljährigen Person nicht gestattet.

3. Umfang der Leistungen

3.1. Das Tropical Islands Armband mit Chip berechtigt zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Tropical Islands, welche den Besuchern zum Zeitpunkt des Besuches offen stehen, zu den Preisen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt im Eingangsbereich aus und steht im Internet jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Im Übrigen werden Preise für Speisen und Getränke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstige Leistungen am Ort der Leistungserbringung durch Preisaushang oder Preislisten bekannt gegeben.

3.2. Das Tropical Islands Armband mit Chip ist mit einem Kredit ausgestattet und berechtigt zur Inanspruchnahme von Leistungen bis zu 150,00 EUR bei Erwachsenen bzw. bis zu 35,00 EUR bei Kindern. Das Kreditlimit kann am Guest Service im Eingangsbereich verändert werden, z.B. Erhöhen des Kreditlimits für Erwachsene oder Löschen des Kreditlimits für Kinder. Die Weitergabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip an Kinder bleibt den Erziehungsberechtigten bzw. den Aufsichtspersonen überlassen.

3.3. Bei der Übergabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip wird auf einem zentralen Rechner ein Konto mit dem jeweiligen Kreditlimit nach Ziffer 3.2. für den Besucher eröffnet. Auf diesem Konto werden alle durch den Besucher ausgelösten Transaktionen (z.B. Erwerb von Speisen und Getränken, Inanspruchnahme von Dienstleistungen) verbucht. Informationen über den aktuellen Kontostand erhält der Besucher an jeder Kasse im Tropical Islands bzw. an den Guest Service Countern. Des Weiteren fungiert das Tropical Islands Armband mit Chip als Transponder zum Öffnen und Schließen der Garderobenschränke in den Umkleiden. Dem Besucher wird bei der Übergabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip eine persönliche Schranknummer zugewiesen.

3.4. Die über das Kreditlimit des Tropical Islands Armbandes mit Chip hinaus gehende Inanspruchnahme von Leistungen erfordert eine Anpassung des zulässigen Höchstbetrages durch autorisierte Bedienstete von TI am Check out.

3.5. Der Eintritt ist bei der Anreise zu zahlen. Die Abrechnung aller in Anspruch genommenen und auf dem Besucherkonto nach Ziffer 3.3. registrierten Leistungen sowie der nach den Preisaushängen zu leistenden Zuschläge erfolgt grundsätzlich bei der Abreise nach der Rückgabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip. Der Besucher erhält eine Rechnung, die die in Anspruch genommenen Leistungen jeweils im Einzelnen aufführt.

3.6. Jeder Besucher, der sich ohne Aufbuchung Zugang zu nicht im Eintrittspreis enthaltenen Bereichen verschafft, wird mit einem Betrag in Höhe von 25 Euro belastet. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.7. Gutscheine jeglicher Art sind ebenso wie Nachweise, welche zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen berechtigen, an den Kassen oder aber spätestens bei der Abreise am Check out vorzulegen. Sie werden dem Konto nach Ziffer 3.3. gutgeschrieben.

3.8. Bei Verlust des Tropical Islands Armbandes mit Chip hat der Besucher den jeweils nach den Ziffern 3.2. bzw. 3.4. eingeräumten Kredit zu entrichten. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Besucher kann den Nachweis insbesondere dadurch führen, dass er die ihm zugewiesene Nummer des Garderobenschranks glaubhaft macht, mit der der Stand des Kontos nach Ziffer 3.3. Satz 1 ermittelt werden kann.

3.9. Die Inanspruchnahme des von TI auf dem Gelände des Tropical Islands angebotenen Pendelbusverkehrs ist für die Besucher kostenfrei.

3.10. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seines Besuches sämtliche Leistungen tatsächlich angeboten werden, auf deren Vorhandensein TI in welcher Form auch immer hingewiesen hat. TI wird im Eingangsbereich auf nichtverfügbare Leistungen hinweisen, sobald eine längerfristige Nichtverfügbarkeit einer Leistung feststeht. Auf die kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Leistung wird am Ort der Leistung hingewiesen. Die individuelle Verfügbarkeit einer Leistung ist von der jeweiligen Besuchernachfrage abhängig und kann deshalb von TI nicht jederzeit gewährleistet werden.

4. Allgemeine Verhaltensregeln

4.1. Die Besucher sind verpflichtet, sich auf dem gesamten Gelände so zu verhalten, dass Dritte nicht beeinträchtigt werden. Sie haben alles zu unterlassen, womit sie sich selbst oder andere Personen gefährden könnten. Eltern haben für die Aufsicht über ihre Kinder Sorge zu tragen.

4.2. Die Besucher dürfen nur die für Besucher ausgewiesenen Bereiche betreten. Insbesondere ist das Betreten der Pflanzflächen nur dem Personal gestattet. Besucher haben den Anweisungen der Mitarbeiter von TI unverzüglich Folge zu leisten.

4.3. Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten zuwider läuft oder die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände gefährdet. Ab der Waldbrandwarnstufe III (an der Haupteinfahrt von TI durch Waldbrandwarnstufenschild ersichtlich) ist das Betreten der Wälder auf dem Gelände von TI nicht gestattet.

4.4. Die Besucher sind darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:

a. Verunreinigungen des Wassers der Schwimmbecken sind zu unterlassen.

b. Die ausgehängten Sicherheitshinweise an den einzelnen Attraktionen des Tropical Islands sind unbedingt zu beachten. Insbesondere dürfen Rutschen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Der Auslaufbereich der Rutschen ist unverzüglich zu verlassen.

c. Die Besucher haben mindestens allgemein übliche Badekleidung zu tragen.

d. Liegen dürfen nicht mit Handtüchern oder ähnlichen Gegenständen reserviert werden. Die Mitarbeiter von TI sind berechtigt, reservierte Liegen abzuräumen.

e. Liegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

f. Für die Dauer von Aufführungen und Veranstaltungen auf der "Inselbühne" ist der Badebetrieb in der Südsee einzustellen und das Betreten des Beckens untersagt.

g. Besucher dürfen im Tropical Islands keinerlei Tiere mit sich führen. Dies gilt für alle Tiere gleich welcher Art, Gattung oder Rasse und ungeachtet ihrer Größe.

h. Besucher haben die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

i. Das Rauchen ist nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet.

j. Besucher dürfen keine Waffen, Messer oder explosive oder brennbare Stoffe, scharfkantigen sowie sonstigen Gegenstände bei sich führen, die andere Personen verletzen oder die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen oder Sachen anderer Besucher beschädigen können.

k. Besucher dürfen - mit Ausnahme von Babynahrung (z.B. Gläschen und Flaschen) - keine Speisen und Getränke in das Tropical Islands mitbringen und keinerlei Glasbehältnisse mit sich führen.

l. Besucher dürfen mit Ausnahme von tragbaren Kleingeräten (so genannten "Handheld-Geräten") keine Radio- und sonstigen Empfangsgeräte im Tropical Islands mit sich führen. Dies gilt insbesondere für Lautsprecher und mit Lautsprechern ausgestattete Geräte.

m. Sportliche Aktivitäten sind nur in den besonders gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die Hinweise auf den angebrachten Schildern sind zu beachten. Unbeschadet der Haftung von TI gem. Ziffer 7 erfolgt das Benutzen der Sportgeräte auf eigene Gefahr.

n. Die transparente Dachmembran auf der Südseite des Tropical Islands Dome ist durchlässig für natürliche UV-Strahlen. Aus diesem Grund wird allen Besuchern dringend empfohlen, stets für ausreichenden Sonnenschutz Sorge zu tragen.

o. Die Unter- oder Weitervermietung sowie die Weitergabe von gemieteten Zelten an Dritte sind nicht zulässig. Den Besuchern sind das Mitbringen und die Benutzung eigener Zelte nicht gestattet.

p. Beim Betreten und beim Verlassen des Tropical Islands können Besucher und ihr Gepäck unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen werden.

q. Den Besuchern ist der Verkauf von Gutscheinen jeglicher Art im Tropical Islands nicht gestattet.

4.5. Auf dem gesamten Gelände von Tropical Islands und auf den Besucherparkplätzen gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Für die Benutzung der Besucherparkplätze gilt die dort gesondert ausgehängte Parkplatzordnung.

4.6. Bei der Nichteinhaltung der zuvor genannten Verpflichtungen der Besucher behält sich TI das Recht vor, neben eventuell bestehenden Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Besucher die Besuchsberechtigung zu entziehen und ihn vom Gelände zu verweisen. Der Anspruch von TI auf das Besuchsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.

4.7. TI behält sich das Recht vor, jederzeit einen Besucher, der unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht, vom Gelände zu verweisen oder den Besucher schon am Betreten des Geländes zu hindern. Gleiches gilt bei einer erheblichen Belästigung anderer Besucher oder Störung des Betriebsablaufes des Tropical Islands.

5. Besondere Verhaltensregeln für die Wellnesslandschaft

Die Besucher der Wellnesslandschaft sind neben den Allgemeinen Verhaltensregeln darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:

5.1. Die Besucher haben sich rücksichtsvoll und ruhig zu verhalten. In Ruheräumen sind Geräusche jeglicher Art zu vermeiden.

5.2. Unbeschadet der Haftung von TI gemäß Ziffer 7 erfolgt die Benutzung der Saunabäder auf eigene Gefahr; Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Benutzung ärztlich klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Während des Saunaaufenthaltes soll von sportlicher Betätigung abgesehen werden.

5.3. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. Die Benutzung der Saunakabinen und Sprudelbecken ist nur unbekleidet gestattet. Eine Benutzung in Badebekleidung ist nicht zulässig. Die Saunen dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Diese sind vor der Kabine abzustellen.

5.4. Vor dem Saunagang ist der Körper gründlich zu reinigen. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben oder sonstige Körperpflege sind nicht erlaubt.

5.5. Bei der Benutzung der Saunakabinen ist ein körpergroßes Badetuch oder eine vergleichbare Sitzauflage unterzulegen, so dass kein Schweiß auf die Saunabänke gelangen kann.

5.6. In den Saunakabinen sind laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Außer einem Liegetuch bzw. einer Sitzunterlage dürfen keine weiteren Gegenstände in die Saunakabinen mitgenommen werden.

5.7. Der Saunaofen darf unter keinen Umständen berührt werden. Die Bedienung von technischen oder sonstigen Einrichtungen der Sauna ist nicht gestattet. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

5.8. In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Besucher besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere sind daher aufsteigende Saunabänke vorsichtig zu besteigen. Entsprechendes gilt für das Wiederabsteigen.

5.9. Aufgüsse auf den Ofen dürfen nur von Mitarbeitern von TI vorgenommen werden.

5.10. In die Saunen ist die Mitnahme von Geräten, mit denen Foto- oder Filmaufnahmen möglich sind, nicht gestattet. Abweichend von Ziffer 6.1. sind in diesen Bereichen Bildaufnahmen jeglicher Art verboten.

6. Bild- und Tonaufnahmen

6.1. Bildaufnahmen jeglicher Art sind außer für den privaten Gebrauch nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Während jeglicher Aufführungen, insbesondere in der Südsee, sind Bild- und/oder Tonaufnahmen nicht gestattet.

6.2. Für den Fall, dass anlässlich von Medienberichterstattungen oder während einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Betreten des Tropical Islands damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden.

7. Haftungsausschluss

7.1. TI haftet bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet TI nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Der Schadenersatz für Verletzungen einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2. Eine etwaige Haftung für den Verlust der in den Garderobenschränken und Aufbewahrungsfächern eingeschlossenen Gegenstände bzw. Geldbeträge erfolgt lediglich bis zu einer Höchstsumme von 500,00 EUR pro ordnungsgemäß mit dem Chip verschlossenen Garderobenschrank. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Beschädigungen oder Verluste an eingeschlossenen Gegenständen sind den Mitarbeitern von TI unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Beanstandungen haftet TI nicht für Beschädigungen oder Verluste. Soweit TI allerdings die Beherbergung der Besucher im Sinne des § 701 Abs. 1 BGB übernommen hat, bestimmt sich die Haftung von TI für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen der Besucher (§ 701 Abs. 2 BGB) nach § 702 BGB.

7.3 TI übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhebelästigungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb des Tropical Islands kommt. Tropical Islands ist rund um die Uhr 24 Stunden geöffnet; bis circa 3 Uhr ist erfahrungsgemäß mit "Leben" im Tropical Islands zu rechnen.

7.4 Für Schäden an Zelten, welche der Besucher verursacht, haftet dieser pauschal in Höhe von 50 Euro. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7.5 Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1. Die Nichtausübung eines Rechtes durch TI bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.

8.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht von TI zu vertretener wesentlicher Hindernisse der Leistungserbringung durch TI können beide Vertragsparteien ohne Haftung das jeweilige Vertragsverhältnis kündigen.

8.3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingen die besonderen Veranstaltungsbedingungen von TI, welche ebenfalls im Eingangsbereich ausliegen.

8.4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.

8.5. Es gilt deutsches Recht.

8.6. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die nach Ziffer 1.1 dieser allgemeinen Besuchbedingungen unterliegen, Cottbus. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

8.7. Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Krausnick, den 21. Mai 2008

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Tropical Island Asset Management GmbH (TIAM) sowie der Tropical Island Management GmbH (TIM) [im Folgenden gemeinsam: „Tropical Island Management GmbH“ (TI)] und Bestellern der Angebote „Paket mit Hotel-Übernachtung“, „Übernachten im Zelt“, „Maharadscha-Lodge“ und „Ferienwohnungen am Teupitzer See“ (im Folgenden: Reisende).

(2) Für den Besuch des Tropical Islands gelten ergänzend die „Allgemeinen Besuchsbedingungen für den Besuch des Tropical Islands“ und die „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen für Tropical Islands“ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. 

2. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende TI den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TI zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung inklusive Sicherungsschein laut § 651 k BGB, die schriftlich zuzustellen ist.

3. Bezahlung

(1) Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB zu leisten. Der Reisepreis ist vier Wochen vor Reisebeginn, bei einem Vertragsschluss von weniger als vier Wochen vor Reisebeginn sofort nach Aushändigung des Sicherungsscheins fällig.

(2) Bei der Anmeldung wählt der Reisende die Zahlungsweise aus (Lastschrift oder Kreditkarte). Nach Eingang der Zahlung werden dem Reisenden die Reiseunterlagen (Voucher, etc.) umgehend zugestellt. Sollte dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, werden die Reiseunterlagen an der Information des Tropical Islands bzw. beim Leistungsträger (Hotel; Ferienwohnung) hinterlegt. Der Reisende hat sämtliche empfangenen Unterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen müssen unverzüglich vom Reisenden geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

(3) TI ist berechtigt, von dem Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 5 zu verlangen, sofern der Reisende den fälligen Reisepreis trotz Erhalt des Sicherungsscheines nicht vollständig gezahlt hat und TI dem Reisenden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des Reisepreises gesetzt hat.

4. Leistungen/Preise

(1) Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach der Beschreibung auf der Website (oder einer Beschreibung in anderer schriftlicher Form) von TI und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

(2) Der Reisende erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer / Zelte.

(3) Gebuchte Zimmer / Zelte stehen dem Reisenden ab 14.30 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Reisende hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

(4) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer / Zelte spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann TI aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers / der Zelte für dessen / deren vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Reisenden werden hierdurch nicht begründet. TI bleibt der Nachweis eines höheren, dem Reisenden der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

5. Rücktritt/Kündigung und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson

(1) Der Reisende kann vor Beginn der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen empfehlen wir, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 

(2) Lässt sich der Reisende vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen (§ 651b BGB), wird ein Bearbeitungsentgelt von Euro 20,- pro Person erhoben. TI bleibt der Nachweis höherer, dem Reisenden der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.

(3) Der Reisende kann bis zu zwei Tagen vor der Anreise (12.00 Uhr) kostenlos die Buchung hinsichtlich Reisetermin und Unterkunft ändern. Danach können Umbuchungswünsche des Reisenden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.

(4) Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann TI pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für eine Kündigung wegen höherer Gewalt. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

6 - 4 Tage vor Reiseantritt 40%

und

3 - 0 Tage vor Reiseantritt 60%

des Reisepreises. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der pauschalierten Rücktrittskosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung des Reisenden bei TI. TI bleibt der Nachweis höherer, dem Reisenden der Nachweis niedrigerer Kosten des Rücktritts vorbehalten.

6. Rücktritt und Kündigung durch TI

(1) TI kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, z.B. bei sexueller Belästigung/Beleidigung Mitreisender, öffentlichem Drogenkonsum, alkoholbedingten Ausfällen, fortgesetztem grob unflätigem Verhalten in der Öffentlichkeit (z.B. nächtliche Ruhestörung).

(2) TI ist berechtigt, die vereinbarte Leistung anderweitig zu vergeben, soweit sich der Reisende nicht bis spätestens 18.00 Uhr des Anreisetages bei TI oder einem der Leistungsträger gemeldet hat. Auf diesen Umstand ist der Reisende in der Buchungsbestätigung besonders hinzuweisen.

(3) Sowohl im Fall des Abs. 1, als auch im Fall des Abs. 2, behält TI den Anspruch auf den Reisepreis. TI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

7. Gewährleistung/Obliegenheiten

(1) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Reisende den Mangel beim Kundenservice von TI anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. TI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TI kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Reisenden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

(2) Unterlässt der Reisende die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er von Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

(3) Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn TI keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Reisende TI hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von TI verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

(4) TI übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhebelästigungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb im Tropical Islands kommt. Das Tropical Islands ist rund um die Uhr 24 Stunden geöffnet; bis circa 3 Uhr ist erfahrungsgemäß mit "Leben" im Tropical Islands zu rechnen.

8. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Abtretung

(1) Will der Reisende gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag nach den §§ 651 c bis 651 f BGB geltend machen, hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der 

Tropical Island Management GmbH

Tropical-Islands-Allee 1

D-15910 Krausnick-Groß Wasserburg

anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.

(2) Die in Abs.1 genannte Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung des Reisenden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Reisende ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

(3) Die vorstehenden Ansprüche können vom Reisenden außer im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Reisende bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung durch TI bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

(4) Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem TI die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von TI für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TI für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Schlussklauseln

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags lässt die Wirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen unberührt. Das gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge.

(2) Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich ist, wird sie durch die Verwendung von E-Mail, Briefpost oder Telefax gewahrt.

(3) Es gilt deutsches Recht.

(4) Ist der Besteller Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die nach Ziffer 1.1. diesen Allgemeinen Reisebedingungen unterliegen, Cottbus. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Krausnick, den 21. Mai 2008

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für das Tropical Islands

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen der Tropical Island Management GmbH (im folgenden: Tropical Islands) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für damit zusammenhängende weitere Leistungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von Tropical Islands bestätigt wird.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn seitens der Tropical Islands eine schriftliche Bestätigung des Vertrages an den Veranstalter erfolgt. Vertragspartner sind der Veranstalter und Tropical Islands.

3. Überlassung an Dritte

Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Tropical Islands.

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1 Tropical Islands ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen nicht gebuchten und in Anspruch genommenen Leistungen den vereinbarten oder, wenn für eine Leistung kein Preis vereinbart wurde, den sonst üblichen Preis zu zahlen.

4.3 Die vereinbarten Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

4.4 Ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung länger als vier Monate und erhöht Tropical Islands den allgemein für derartige Leistungen berechneten Preis, so kann Tropical Islands den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10% kann der Veranstalter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten. Ist der Veranstalter Verbraucher, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Rechnungen der Tropical Islands sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Tropical Islands berechtigt, bei einer Entgeltforderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Veranstalter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz.

4.6 Tropical Islands ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.7 Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Tropical Islands aufrechnen.

5. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)

5.1 Der Veranstalter ist zum Rücktritt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, bei einer individualvertraglichen Vereinbarung oder nach diesen AGB berechtigt.

5.2 Soweit Speisen- und Getränkeumsätze sowie Tagungspauschalen vereinbart waren, hat der Veranstalter im Falle der Stornierung/des Rücktrittes Schadensersatz in folgender Höhe zu zahlen:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 15%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 60%
Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 80%
der jeweils der vertraglich vereinbarten Vergütung für diese Leistung. War für das Menü oder Buffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zu Grunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.3 Soweit Preise für Veranstaltungs- und Ausstellungsräume vereinbart waren, hat der Veranstalter, soweit eine anderweitige Vermietung dieser Veranstaltungs- und Ausstellungsräume nicht mehr möglich ist, bei der Stornierung/des Rücktrittes Schadensersatz in folgender Höhe zu zahlen:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 90%
Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 100%
der jeweils vereinbarten Vergütung für die Überlassung der Räumlichkeiten. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.4 Tropical Islands kann den Schadensersatz nach den Regelungen unter den Ziffern 5.1 und 5.2 nebeneinander in Anspruch nehmen. Daneben kann Tropical Islands einen weitergehenden Schaden infolge der rücktrittsbedingten Inanspruchnahme bei allen übrigen Leistungen verlangen. Die Regelungen der Ziffern 5.2 und 5.3 finden keine Anwendung, soweit der Veranstalter den Rücktritt nicht zu vertreten hat.

5.5 Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung sinnlos werden, sind vom Veranstalter zu zahlen, wenn er den Rücktritt zu vertreten hat.

6. Rücktritt der Tropical Island GmbH

6.1 Wird eine vereinbarte oder von Tropical Islands verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist Tropical Islands zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.2 Tropical Islands behält sich das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund vor.

7. Teilnehmerzahl, Änderung der Teilnehmerzahl, Änderung der Veranstaltungszeit

7.1 Der Veranstalter teilt Tropical Islands spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

7.2 Verringert sich die Teilnehmerzahl um höchstens 10% gegenüber der Zahl der Teilnehmer in der Bestellung wird bei der Vergütung die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.

Bei einer Reduzierung der tatsächlichen Teilnehmerzahl um mehr als 10% gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl steht Tropical Islands eine Vergütung auf Basis der tatsächlichen Zahl der Teilnehmer zu zuzüglich Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich die vertraglich vereinbarte Vergütung aufgrund der Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% verringert hat, nach der Maßgabe des folgenden Satzes:

Teilt der Veranstalter im Falle einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% dies Tropical Islands früher als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt; bei einer Mitteilung später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn reduziert sich der Schadensersatz nach Satz 2 um 50%; bei einer Mitteilung später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn reduziert sich der Schadensersatz um 25%.

Tropical Islands bleibt der Nachweis eines höheren, dem Veranstalter der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

7.3 Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl von mehr als 10% ist Tropical Islands berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist, die Räume vergleichbar ausgestattet sind und dieser Tausch dem Veranstalter zumutbar ist.

7.4 Eine Erhöhung um mehr als 10% bedarf der schriftlichen Zustimmung von Tropical Islands. Im Falle einer Erhöhung bemisst sich die Vergütung auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl.

7.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Tropical Islands die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann Tropical Islands zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft nach § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, Tropical Island trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. Verlängert sich eine Veranstaltung abweichend von der Vereinbarung in die Zeit nach Mitternacht, erhöht sich das vereinbarte Entgelt für jede angefangene Stunde um den folgenden Betrag: Bis zu 100 Gästen: 50,- Euro Von 101-300 Gästen: 100,- Euro Von 301-500 Gästen: 150,- Euro Von 501-1000 Gästen: 200,- Euro Bei mehr als 1000 Gästen: 500,- Euro

8. Mitbringen von Speisen und Getränken und sonstigen Gegenständen, Entsorgung

8.1 Speisen und Getränke zu Veranstaltungen dürfen ausschließlich von Tropical Islands beziehungsweise den dazu von Tropical Islands beauftragten Dritten bezogen werden. Das Mitbringen von Speisen oder Getränken sowie andere Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Tropical Islands. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten ("Korkgeld") berechnet. Der Veranstalter trägt in diesem Fall die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt Tropical Islands insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Tropical Island ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach Zustimmung durch Tropical Islands zulässig.

8.3 Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenständen sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, darf Tropical Islands die Entfernung und Lagerung sowie gegebenenfalls nach angemessener Zeit und vorheriger schriftlicher Androhung die Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Tropical Islands für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Soweit Tropical Islands für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Tropical Islands im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Tropical Islands von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Tropical Islands bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Tropical Islands gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Tropical Island diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Tropical Islands pauschal erfassen und berechnen.

9.3 Der Veranstalter ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Tropical Islands berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Tropical Islands eine Anschlussgebühr verlangen.

10. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände von Tropical Islands. Tropical Islands übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände dürfen frühesten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn auf das Gelände des Tropical Islands Resort gebracht werden, soweit nicht Tropical Islands zuvor einer abweichenden Regelung schriftlich zugestimmt hat.

11. Mängel, Haftung

11.1 Sollten an Lieferungen oder Leistungen von Tropical Islands Mängel auftreten beziehungsweise die Leistung gestört werden, hat der Veranstalter dies unverzüglich nach der Feststellung (Kenntnisnahme) zu rügen, damit Tropical Islands die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferung und/oder Leistung herzustellen. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, Tropical Islands auf die Möglichkeit des Eintrittes eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen.

11.2 Tropical Islands haftet bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) für jede Fahrlässigkeit, für sonstige Schäden haftet Tropical Islands nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei der (einfach) fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Tropical Islands auf einen Betrag in Höhe der Deckungssumme der jeweiligen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

11.3 Können die gebuchten Räume infolge höherer Gewalt nicht vertragsgemäß genutzt werden oder kann infolge höherer Gewalt das vereinbarte Buffet oder Menü durch Tropical Islands nicht vertragsgemäß angeboten werden, ist Tropical Islands berechtigt, andere gleichwertige Räume für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen oder ein anderes gleichwertiges Buffet oder Menü anzubieten. Kann ein gleichwertiger Ersatz durch Tropical Islands nicht angeboten werden, ist Tropical Islands berechtigt, von dieser Leistung oder vom ganzen Vertrag zurücktreten. Ist die Änderung nach Satz 1 dem Veranstalter nicht zumutbar, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende wechselseitige Ansprüche im Fall eines Rücktritts sind ausgeschlossen.

12. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

12.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa an Gebäuden und Einrichtungen, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter der Veranstaltung oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Veranstalters verursacht werden.

12.2 Der Veranstalter hat eine Betriebshaftpflicht mit einer Mindestdeckung in Höhe von 3.000.000,00 EUR (in Worten: drei Millionen) nachzuweisen; dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

12.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten die Verhaltensregeln nach Ziffer 4 der Allgemeinen Besuchsbedingungen für den Besuch des Tropical Islands Resort und die Parkplatzeinstellbedingungen Tropical Islands Resort für Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer entsprechend.

13. Verschiedenes

13.1 Fotografische Aufnahmen und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Tropical Islands durchgeführt werden.

13.2 Zeitungs- und Internetanzeigen mit Hinweis auf Veranstaltungen in Tropical Islands sind nur zulässig, wenn Tropical Islands dem vor der Veröffentlichung schriftlich zustimmt.

13.3 Der Veranstalter hat eventuell anfallende GEMA-Gebühren wegen Abspielen von Musik bei Veranstaltungen selbst und unmittelbar zu zahlen. Wird Tropical Islands von der GEMA wegen der Veranstaltung in Anspruch genommen, so hat der Veranstalter Tropical Islands von diesen Forderungen der GEMA freizustellen.

13.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

13.6 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Tropical Islands.

13.7 Es gilt deutsches Recht.

13.8 Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist der Sitz von Tropical Islands, sofern der Veranstalter Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Krausnick, 16.2.2005
Tropical Island Management GmbH

Parkplatzeinstellbedingungen

1. Geltungsbereich

Mit dem Befahren des Geländes des Tropical Islands Resort, insbesondere des Besucherparkplatzes erklärt sich der Besucher mit den nachstehenden Parkplatzeinstellbedingungen der Tropical Islands Asset Management GmbH und der Tropical Islands Management GmbH (im Folgenden gemeinsam: TI) einverstanden.

2. Parkplatznutzung

2.1. Die Nutzung des Parkplatzes ist auf den Besuch des Tropical Islands Resort beschränkt. Der Parkplatz ist spätestens eine Stunde nach dem Verlassen des Tropical Islands Resort zu räumen.

2.2. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Besucher hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Besucher und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von TI bzw. der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von TI sind Folge zu leisten.

2.3. Der Besucher kann, sofern ihm von TI oder deren Mitarbeitern kein bestimmter KFZ-Einstellplatz zugewiesen wird, unter den freien, nicht reservierten Plätzen einen Abstellplatz wählen. Er hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges ist TI berechtigt, das Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Besuchers auf einen anderen Einstellplatz zu verbringen.

2.4. Dem Besucher ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Gelände des Tropical Islands Resort zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Besucher zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist TI berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers zu beseitigen.

2.5. Abgestellte Fahrzeuge sind sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände, persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Einstellzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.

2.6. TI kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Besucherparkplatz verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von TI entstehen können.

2.7. TI ist berechtigt, auf Kosten des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn

a) die festgelegte Höchstparkdauer um mehr als drei Tage überschritten ist, ohne dass die Höchstparkdauer durch eine (schriftliche) Sondervereinbarung mit TI verlängert wurde,

b) das eingestellte Fahrzeug eine Gefährdung für den Besucherparkplatz, andere dort abgestellte Fahrzeuge oder das Tropical Islands Resort darstellt oder

c) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.

3. Haftung

3.1. TI schuldet weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs. TI übernimmt insoweit keinerlei Obhutspflichten, so dass das Abstellen des Fahrzeuges auf Gefahr des Besuchers erfolgt.

3.2. TI haftet nicht für vom Fahrer bzw. von Dritten auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.

3.3. Bei Schäden durch Immissionen ist TI vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt.

3.4. Im Übrigen haftet TI bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet TI nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Der Schadenersatz für Verletzungen einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.5. Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

3.6. Der Besucher haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von TI oder Dritter auf dem Gelände des Tropical Islands Resort sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Gelände verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden.

3.7. Unabhängig vom Verschulden haftet der Besucher für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Gelände des Tropical Islands Resort verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte bislang unbekannt waren. Der Besucher tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an TI ab, soweit TI aus einem solchen Schadenereignis in Anspruch genommen wird.

3.8. Der Besucher ist verpflichtet, jegliche Schäden unverzüglich TI anzuzeigen. Für die Entgegennahme derartiger Anzeigen stehen insbesondere Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und des Service zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Anzeige von Schäden gilt nicht, soweit dies dem Besucher nicht zumutbar ist.

4. Schlussbestimmungen

4.1. Es gilt deutsches Recht.

4.2. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die diesen Parkplatzeinstellbedingungen unterliegen, Cottbus. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

4.3. Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Krausnick, 29.04.2008

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Tropical Island Asset Management GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Lieferverträge sowie für Verträge gemäß § 651 Satz 1 BGB ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder sie ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung/Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit einem Lieferanten.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert kostenfrei zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 12.4.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4. Zahlungen leisten wir nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zum Skontoabzug sind wir auch berechtigt, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt eine Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3.5. Etwaige An- und/oder Zwischenzahlungen sind keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Ware/Lieferung.

3.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

3.7. Für den Fall, dass wir Zahlungen vor Übergabe der Ware/Leistung erbringen, ist der Lieferant verpflichtet, uns nach unserer Wahl

3.7.1 eine Sicherheit in Höhe der Zahlung zu stellen und/oder
3.7.2 uns Eigentum an der zu liefernden Ware/auszuführenden Leistung zu verschaffen.

4. Lieferzeit

4.1. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend. § 376 HGB gilt nicht.

4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dadurch werden unsere Rechte jedoch in keiner Weise berührt.

4.3. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Brutto-Bestellwertes je Werktag - insgesamt jedoch höchstens 10 % des Brutto-Bestellwertes zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss spätestens bei Fälligkeit der letzten Zahlung/Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

5. Versandanzeige und Versandunterlagen

5.1. Den Versand/die Absendung der zu liefernden Ware hat der Lieferant uns unverzüglich anzuzeigen. Die Versandanzeige ist uns in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln und hat eine genaue Bezeichnung der Ware, die Menge, das Gewicht (brutto und netto) sowie die Art der Verpackung der Ware zu enthalten. Zudem ist die Versandanzeige mit unserer Bestellnummer für die Lieferung zu versehen.

5.2. Bei Übergabe der Ware hat uns der Lieferant einen Lieferschein zu übergeben, der die genaue Bezeichnung der Ware, die Menge sowie das Gewicht (brutto und netto) der Ware auszuweisen hat. Zudem ist der Lieferschein mit unserer Bestellnummer für die Lieferung zu versehen.

5.3. Für den Fall, dass uns die Versandunterlagen gemäß Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 bei Übergabe der Ware nicht zugegangen sind oder nicht den Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 entsprechen,

5.3.1 sind wir berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zu lagern und
5.3.2 trägt der Lieferant über die Übergabe hinaus die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung bis zu dem Zeitpunkt, in dem uns vertragsgemäße Versandunterlagen zugegangen sind.

6. Gefahrtragung

Die Lieferung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

7. Beachtung von Vorschriften

Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik (insbesondere alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. und die vom Verband der deutschen Industrie erlassenen Vorschriften und Richtlinien), die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie alle TÜV-Vorschriften, alle gewerberechtlichen Vorschriften und alle Gesetze, Verordnungen und Ortssatzungen, die die Lieferung/Leistung betreffen, zu beachten.

8. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

8.1. Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware/erbrachte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang/Leistungserbringung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

8.2. Wir sind berechtigt, bei Zuviellieferungen die zu viel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten an ihn zurück zu senden.

8.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Zudem sind wir zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung in entsprechender Anwendung von § 637 BGB berechtigt. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.5. Wir sind berechtigt, für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit von 5 % der Brutto-Rechnungssumme einzubehalten (Sicherheitseinbehalt). Dem Lieferanten wird das Recht eingeräumt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche abzulösen. Die Sicherheit für Mängelansprüche ist zu erbringen durch Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft oder in einen Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist.

9. Eigentum Dritter

9.1. Der Lieferant steht im Wege einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 447 BGB dafür ein, dass die gelieferte Ware/die erbrachte Leistung in seinem Alleineigentum steht und frei von Rechten Dritter ist, insbesondere keinerlei Eigentumsvorbehalt Dritter unterliegt und im Übrigen im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt.

9.2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen. Zudem sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Dritten (Inhaber des Rechts) die erforderliche Zustimmung zur Lieferung, zum Einbau, zur Inbetriebnahme, zur Benutzung, zur Weiterveräußerung und ähnlichem der gelieferten Ware/erbrachten Leistung zu erwirken.

10. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

10.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er uns verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 10.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

11. Schutzrechte

11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

11.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.

11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

12. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

12.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

12.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

12.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

12.5. Soweit uns gemäß Ziffer 12.1 und/oder 12.2 zustehende Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl berechtigt.

13. Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Unsere Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang mit seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.

14. Gerichtsstand - Erfüllungsort

14.1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

www.tropical-islands.de

Service-Telefon
(+49) 03 54 77 - 60 50 50
täglich von 8:00 bis 21:00 Uhr

Tropical Island Management GmbH
Tropical-Islands-Allee 1
15910 Krausnick