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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Besuchsbedingungen für den Besuch des Tropical Islands Berlin-Brandenburg

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besuchern des Tropical Islands (gesamtes Freigelände einschließlich Parkplätzen, Nebengebäuden und Tropical Islands Dome („Dome“)) und der Tropical Island Asset Management GmbH (TIAM) sowie der Tropical Island Management GmbH (TIM) [im Folgenden gemeinsam „Tropical Island Management GmbH“ (TI)], soweit sie im Zusammenhang mit einem Besuch des Tropical Islands stehen.

1.2. Die Besucher haben das Recht, nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Besuchsbedingungen und den separat aushängenden Preislisten das Tropical Islands zu besuchen und die dort zur Verfügung gestellten Einrichtungen sachgerecht zu benutzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertrag kommt mit Aushändigung des Tropical Islands Armbandes mit Chip zur Erfassung und drahtlosen Übertragung von Transaktionsdaten oder aber durch die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zustande. Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen durch TI eröffneten Form, etwa über das Internet oder ein Reisebüro (Angebot), und der Annahme durch TI, z. B. in Form einer Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter von TI oder eines von TI bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise. TI ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den jeweiligen Preis zahlt.

2.2. Keinen Zutritt zum Tropical Islands haben:

1.     Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen,

2.     Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,

3.     Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in Begleitung einer anderen bevollmächtigten volljährigen Person (Aufsichtsperson) befinden,

4.     Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Tropical Islands untersagt.

TI behält sich das Recht vor, einen Besucher vom Gelände zu verweisen, sofern einer der vorbezeichneten Umstände während des Aufenthalts auftritt bzw. bemerkt wird.

3. Umfang der Leistungen

3.1. Das Tropical Islands Armband mit Chip berechtigt zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Tropical Islands, welche den Besuchern zum Zeitpunkt des Besuches offenstehen, zu den Preisen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt im Eingangsbereich aus und steht im Internet jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Im Übrigen werden Preise für Speisen und Getränke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstige Leistungen am Ort der Leistungserbringung durch Preisaushang oder Preislisten bekannt gegeben. Sämtliche Preisangaben sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das an den Besucher ausgehändigte Tropical Islands Armband verbleibt im Eigentum von TI.

3.2. Das Tropical Islands Armband mit Chip ist mit einem Kredit ausgestattet und berechtigt zur Inanspruchnahme von Leistungen bis zu 250 EUR bei Erwachsenen bzw. bis zu 35 EUR bei Kindern. Das Kreditlimit kann am Guest Service im Eingangsbereich verändert werden, z.B. Erhöhen des Kreditlimits für Erwachsene oder Löschen des Kreditlimits für Kinder. Als Erwachsene gelten Personen ab 12 Jahre, als Kinder gelten Personen von 4 bis 11 Jahren. Kleinkinder im Alter von 0 bis 3 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Weitergabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip an Kinder bleibt den Erziehungsberechtigten bzw. den bevollmächtigten Aufsichtspersonen überlassen.

3.3. Bei der Übergabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip wird auf einem zentralen Rechner ein Konto mit dem jeweiligen Kreditlimit nach Ziffer 3.2. für den Besucher eröffnet. Auf diesem Konto werden alle durch den Besucher ausgelösten Transaktionen (z.B. Erwerb von Speisen und Getränken, Inanspruchnahme von Dienstleistungen) verbucht. Informationen über den aktuellen Kontostand erhält der Besucher an jeder Kasse im Tropical Islands bzw. an den Guest Service Counter. Des Weiteren fungiert das Tropical Islands Armband mit Chip als Transponder zum Öffnen und Schließen der Garderobenschränke in den Umkleiden.

3.4. Die über das Kreditlimit des Tropical Islands Armbandes mit Chip hinausgehende Inanspruchnahme von Leistungen erfordert eine Anpassung des zulässigen Höchstbetrages durch autorisierte Bedienstete von TI am Check out.

3.5. Der Eintritt ist bei der Anreise zu zahlen. Die Abrechnung aller in Anspruch genommenen und auf dem Besucherkonto nach Ziffer 3.3. registrierten Leistungen sowie der nach den Preisaushängen zu leistenden Zuschläge erfolgt grundsätzlich bei der Abreise nach der Rückgabe des Tropical Islands Armbandes mit Chip. Der Besucher erhält eine Rechnung, die die in Anspruch genommenen Leistungen jeweils im Einzelnen aufführt.

3.6. Der Besucher ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Tropical Islands Armbandes mit Chip zu sorgen und im Falle des Verlustes, diesen unverzüglich gegenüber TI zu melden. Nach Meldung des Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion des Zutrittsmediums gesperrt. Bei Verlust des TI-Armbandes mit Chip wird eine Gebühr von EUR 10,00 für die Kosten der Wiederbeschaffung des Armbandes berechnet.

3.7. Bei Verlust des von TI überlassenen Armbandes mit Chip werden sämtliche über diesen Chip getätigten Transaktionen nach Ziffer 3.3. in Rechnung gestellt, es sei denn, der Besucher hat den Verlust nicht zu vertreten. Dem Besucher wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als der Pauschalbetrag. TI behält sich den Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vor.

3.8. Jeder Besucher, der sich ohne Aufbuchung Zugang zu nicht im Eintrittspreis enthaltenen Bereichen verschafft, wird mit einem Betrag, der dem Mehrpreis des ohne entsprechende Berechtigung betretenen Bereiches entspricht zuzüglich einer Pauschale in Höhe von EUR 25,00 belastet. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.9. Gutscheine jeglicher Art sind ebenso wie Nachweise, welche zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen berechtigen, an den Kassen oder aber spätestens bei der Abreise am Check out vorzulegen. Sie werden dem Konto nach Ziffer 3.3. gutgeschrieben.

3.10. Die Inanspruchnahme des von TI auf dem Gelände des Tropical Islands angebotenen Pendelbusverkehrs ist für die Besucher kostenfrei.

3.11. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seines Besuches sämtliche Leistungen tatsächlich angeboten werden, auf deren Vorhandensein TI in welcher Form auch immer hingewiesen hat. TI wird im Eingangsbereich und im News Bereich der Tropical Islands Homes auf nichtverfügbare Leistungen hinweisen, sobald eine längerfristige Nichtverfügbarkeit einer Leistung feststeht. Auf die kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Leistung wird am Ort der Leistung hingewiesen. Die individuelle Verfügbarkeit einer Leistung ist von der jeweiligen Besuchernachfrage abhängig und kann deshalb von TI nicht jederzeit gewährleistet werden.

4. Allgemeine Verhaltensregeln

4.1. Die Besucher sind verpflichtet, sich auf dem gesamten Gelände so zu verhalten, dass Dritte nicht beeinträchtigt werden. Sie haben alles zu unterlassen, womit sie sich selbst oder andere Personen gefährden könnten. Eltern bzw. Aufsichtspersonen haben für die Aufsicht über ihre Kinder Sorge zu tragen.

4.2. Die Besucher dürfen nur die für Besucher ausgewiesenen Bereiche betreten. Insbesondere ist das Betreten der Pflanzflächen nur dem Personal gestattet. Besucher haben den Anweisungen der Mitarbeiter von TI unverzüglich Folge zu leisten.

4.3. Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten zuwiderläuft, insbesondere sind sexuelle Handlungen und Darstellungen in der Öffentlichkeit verboten sowie Handlungen, die die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände gefährden. Ab der Waldbrandwarnstufe III (an der Haupteinfahrt von TI durch Waldbrandwarnstufenschild ersichtlich) ist das Betreten der Wälder auf dem Gelände von TI nicht gestattet.

4.4.     Die Besucher sind darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:

1.     Verunreinigungen des Wassers der Schwimmbecken sind zu unterlassen.

2.     Die ausgehängten Sicherheitshinweise an den einzelnen Attraktionen des Tropical Islands sind unbedingt zu beachten. Insbesondere dürfen Rutschen und der Wildwasser-Kanal nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Der Auslaufbereich der Rutschen ist unverzüglich zu verlassen.

3.    Die Besucher haben im Dome mindestens allgemein übliche Badekleidung (z.B. Badehosen, Bikini, Burkini, Badeanzug) zu tragen. Die Verwendung oder das Tragen von Symbolen, die das Zusammenleben stören und / oder verfassungswidrig sind, ist untersagt.

4.    Liegen dürfen nicht mit Handtüchern oder ähnlichen Gegenständen reserviert werden. Die Mitarbeiter von TI sind berechtigt, reservierte Liegen abzuräumen.

5.    Liegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

6.    Für die Dauer von Aufführungen und Veranstaltungen auf der „Inselbühne“ ist der Badebetrieb in der Südsee einzustellen und das Betreten des Beckens untersagt.

7.    Besucher dürfen im Tropical Islands Dome keinerlei Tiere mit sich führen. Dies gilt für alle Tiere gleich welcher Art, Gattung oder Rasse und ungeachtet ihrer Größe.

8.   Besucher haben die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

9.   Das Rauchen ist nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet.

10. Der Konsum von Cannabis-Produkten ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt für das gesamte TI-Gelände inklusive der Ferienhäuser und des Campingplatzes.

11. Besucher dürfen keine Waffen, Messer oder explosive oder brennbare Stoffe, scharfkantigen sowie sonstigen Gegenstände bei sich führen, die andere Personen verletzen oder die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen oder Sachen anderer Besucher beschädigen können.

12. Besucher dürfen - mit Ausnahme von Babynahrung (z.B. Gläschen und Flaschen) - keine Speisen und Getränke in den Tropical Islands Dome mitbringen und keinerlei Glasbehältnisse mit sich führen. Der Verzehr von Nahrung ist nur in den dafür vorgesehenen Zonen gestattet.

13. Besucher dürfen mit Ausnahme von tragbaren Kleingeräten (so genannten „Handheld-Geräten“) keine Radio- und sonstigen Empfangsgeräte im Tropical Islands Dome mit sich führen. Dies gilt insbesondere für Lautsprecher und mit Lautsprechern ausgestattete Geräte.

14. Sportliche Aktivitäten sind nur in den besonders gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die Hinweise auf den angebrachten Schildern sind zu beachten. Unbeschadet der Haftung von TI gem. Ziffer 7 erfolgt das Benutzen der Sportgeräte auf eigene Gefahr.

15. Die transparente Dachmembran auf der Südseite des Tropical Islands Dome ist durchlässig für natürliche UV-Strahlen. Aus diesem Grund wird allen Besuchern empfohlen, stets für ausreichenden Sonnenschutz Sorge zu tragen.

16. Die Unter- oder Weitervermietung sowie die Weitergabe von gemieteten Unterkünften (z.B. Zelte, Zimmer, Lodges, Ferienhäuser) an Dritte ist nicht zulässig. Den Besuchern ist das Mitbringen und die Benutzung eigener Zelte im Tropical Islands Dome nicht gestattet.

17. Beim Betreten und beim Verlassen des Tropical Islands können Besucher und ihr Gepäck unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen werden.

18. Den Besuchern ist der Verkauf von Gutscheinen jeglicher Art im Tropical Islands nicht gestattet.

19. Die Nutzung von Drohnen im Tropical Islands Dome und auf dem Gelände des Tropical Islands ist untersagt.

4.5. Auf dem gesamten Gelände von Tropical Islands und auf den Besucherparkplätzen gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Für die Benutzung der Besucherparkplätze gilt die dort gesondert ausgehängte Parkplatzordnung.

4.6. Bei der Nichteinhaltung der zuvor genannten Verpflichtungen der Besucher behält sich TI das Recht vor, neben eventuell bestehenden Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Besucher die Besuchsberechtigung zu entziehen und ihn vom Gelände zu verweisen. Der Anspruch von TI auf das Besuchsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.

4.7. TI behält sich das Recht vor, jederzeit einen Besucher, der unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht, vom Gelände zu verweisen oder den Besucher schon am Betreten des Geländes zu hindern. Gleiches gilt bei einer erheblichen Belästigung anderer Besucher oder Störung des Betriebsablaufes des Tropical Islands.

5. Besondere Verhaltensregeln für die Wellnesslandschaft

5.1.     Die Besucher haben sich rücksichtsvoll und ruhig zu verhalten. In Ruheräumen sind Geräusche jeglicher Art zu vermeiden.

5.2.     Unbeschadet der Haftung von TI gemäß Ziffer 7 erfolgt die Benutzung der Saunabäder auf eigene Gefahr; Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Benutzung ärztlich klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Während des Saunaaufenthaltes soll von sportlicher Betätigung abgesehen werden.

5.3.     Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. Die Benutzung der Saunakabinen und Sprudelbecken ist nur unbekleidet gestattet. Eine Benutzung in Badebekleidung ist nicht zulässig. Die Saunen dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Diese sind vor der Kabine abzustellen.

5.4.     Vor dem Saunagang ist der Körper gründlich zu reinigen. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben oder sonstige Körperpflege sind nicht erlaubt.

5.5.     Bei der Benutzung der Saunakabinen ist ein körpergroßes Badetuch oder eine vergleichbare Sitzauflage unterzulegen, so dass kein Schweiß auf die Saunabänke gelangen kann.

5.6      In den Saunakabinen sind laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen, Massagen sowie Hautreinigungen/Peelings nicht erlaubt. Außer einem Liegetuch bzw. einer Sitzunterlage dürfen keine weiteren Gegenstände in die Saunakabinen mitgenommen werden.

5.7.     Der Saunaofen darf unter keinen Umständen berührt werden. Die Bedienung von technischen oder sonstigen Einrichtungen der Sauna ist nicht gestattet. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

5.8.     In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Besucher besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere sind daher aufsteigende Saunabänke vorsichtig zu besteigen. Entsprechendes gilt für das Wiederabsteigen.

5.9.     Aufgüsse auf den Saunaöfen dürfen nur von Mitarbeitern von TI vorgenommen werden.

5.10.  In den Saunen ist die Mitnahme von Geräten, mit denen Foto- oder Filmaufnahmen möglich sind, nicht gestattet. Abweichend von Ziffer 6.1. sind in diesen Bereichen Bildaufnahmen jeglicher Art verboten.

6. Bild- und Tonaufnahmen

6.1. Bildaufnahmen jeglicher Art sind außer für den privaten Gebrauch nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Während jeglicher Aufführungen, insbesondere in der Südsee, sind Bild- und/oder Tonaufnahmen nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung kann ein Verweis vom Gelände erfolgen.

6.2. Für den Fall, dass anlässlich von Medienberichterstattungen oder während einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Betreten des Tropical Islands damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden. Jeder Besucher hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Aufnahme von Ton- oder Bildaufnahmen, die seine Person betreffen, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist der Ton- oder Bildaufnahmen fertigenden Person mitzuteilen.

7. Haftungsausschluss

7.1.     TI haftet bei einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne Beschränkungen für (i) zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des TI steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei leicht fahrlässig verursachten Vermögens- oder Sachschäden haften TI und seine Erfüllungsgehilfen hingegen nur bei der Verletzung einer Garantie sowie wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besucher vertrauen darf. Darüber hinausgehende Ansprüche des Besuchers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

7.2.    Eine etwaige Haftung für den Verlust, der in den Garderobenschränken und Aufbewahrungsfächern eingeschlossenen Gegenstände bzw. Geldbeträge ist ausgeschlossen, es sei denn TI, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadensersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

7.3.     TI übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhebelästigungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb des Tropical Islands kommt. Tropical Islands ist rund um die Uhr 24 Stunden geöffnet; bis circa 3 Uhr ist erfahrungsgemäß mit „Leben“ im Tropical Islands zu rechnen.

7.4.   Für Schäden an Unterkünften (z.B. Zelten, Zimmern, Lodges, Ferienhäuser, etc.), welche der Besucher verursacht, haftet dieser einer Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur zuzüglich einer Verwaltungspauschale von EUR 50,00. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7.5.     Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz

8. Sonstige Bestimmungen

8.1.    Die Nichtausübung eines Rechtes durch TI bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.

8.2.    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht von TI zu vertretenen wesentlichen Hindernissen der Leistungserbringung (z.B. Covid) durch TI können beide Vertragsparteien ohne Haftung das jeweilige Vertragsverhältnis kündigen.

8.3.    Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingen die besonderen Veranstaltungsbedingungen von TI, welche ebenfalls im Eingangsbereich ausliegen.

8.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Abweichend davon sind formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besucher sind unwirksam.

8.5. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von TIM.

8.6. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist der Sitz von TIM, sofern der Besucher ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

8.7. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder Ähnlichem ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Verbraucher zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden.

8.8. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Krausnick, den 11. Januar 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen (Reisebedingungen)

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Gast und TIM zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages (im Folgenden „Reisevertrag“ genannt). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Übernachtungsbedingungen gelten für die Buchung einer Übernachtung bei Tropical Islands, u.a. über die Webseite www.tropicalislands.de. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übernachtungsgäste setzt einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss mit der Tropical Island Management GmbH (im Folgenden: „TIM“ genannt) voraus.

1.2. Diese allgemeinen Übernachtungsbedingungen gelten für die Buchung einer Übernachtung bei Tropical Islands, u.a. über die Webseite www.tropicalislands.de. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übernachtungsgäste setzt einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss mit der Tropical Island Management GmbH (im Folgenden: „TIM“ genannt) voraus.

2. Abschluss des Übernachtungsvertrages

2.1. Mit der Buchung einer Übernachtung bei Tropical Islands bietet der Gast TIM den Abschluss eines Übernachtungsvertrages verbindlich an. Die Buchung erfolgt durch den Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Buchung einer Buchungsbestätigung durch TIM zustande. Im Falle des Erwerbs eines Übernachtungsgutscheines kommt ein Vertrag erst mit Buchung des tatsächlichen sowie zeitlich konkretisierten Aufenthaltes bei Tropical Islands und Annahme dieser Buchung

2.2. Der Gast hat sämtliche empfangenen Übernachtungsunterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen.

2.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Übernachtungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung durch TIM in Textform.

2.4. TIM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebotenen Reiseleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

3. Bezahlung

3.1. Mit der Buchungsbestätigung hat TIM eine Reservierung der Übernachtung vorgenommen.

3.2. Die auf den Reisepreis zu leistenden Zahlungen sind gemäß § 651r BGB insolvenzgesichert. Den entsprechenden Sicherungsschein des Reisesicherungsfonds (Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH) erhält der Kunde mit der Reisebestätigung.

4. Leistungen/Preise

4.1. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen bestimmt sich anhand der durch die Buchung konkretisierten Leistungen. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.  Sollte sich der Umsatzsteuersatz bis zum Zeitpunkt der Anreise erhöhen oder vermindern, so kann TIM eine entsprechende Erhöhung des Reisepreises verlangen oder im Fall der Verminderung der Reisende eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen (§ 651 f Abs. 1 und Abs. 4 BGB).

4.2. Es besteht bei Übernachtungen kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder Räumlichkeit, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte die vereinbarte Unterkunft oder Räumlichkeit nicht verfügbar sein, ist TIM verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.

4.3. Die gebuchten Übernachtungsmöglichkeiten stehen ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Ein Anspruch auf frühere Bereitstellung besteht nicht. Bei Anreise nach 18 Uhr bei TIM – ohne vorherige Ankündigung einer verspäteten Anreise – kann TIM die vereinbarte Leistung anderweitig vergeben, ohne dass TIM den Anspruch auf den Preis für die Leistung verliert; ggf. ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aufgrund anderweitiger Vergabe der Leistung können einen Erstattungsanspruch gegenüber TIM begründen.

4.4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Übernachtungsmöglichkeiten – soweit nicht anders vereinbart – spätestens um 10 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann TIM aufgrund der vertragsüberschreitenden Nutzung bis 14 Uhr 50 % und danach 100 % des Preises für die Übernachtungsmöglichkeiten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche auf fortgesetzte Nutzung der Übernachtungsmöglichkeiten entstehen dadurch gegenüber TIM nicht. TIM bleibt der Nachweis eines höheren, dem Gast der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4.5. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und seitens TIM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TIM vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Insbesondere besteht bei Übernachtungen kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder Räumlichkeit, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte die vereinbarte Unterkunft oder Räumlichkeit nicht verfügbar sein, ist TIM berechtigt, sich um gleichwertigen Ersatz zu bemühen.

4.6. TIM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. eine ausdruckbare Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TIM gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

a) entweder die Änderung anzunehmen

b) oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten

c) oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn TIM eine solche Reise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von TIM zu reagieren oder nicht. Erfolgt gegenüber TIM keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf weist TIM den Kunden in der Erklärung gemäß Ziffer 4.6 hin.

4.8. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TIM für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Umbuchungen und Ersatzpersonen

5.1. Änderungen von Buchungen können unter der Voraussetzung, dass die gewünschte Leistung verfügbar ist, gebührenfrei bis 60 Tage vor dem Anreisetag vorgenommen werden. Für später eingehende Änderungswünsche berechnet TIM im Falle der Verfügbarkeit eine pauschale Umbuchungsgebühr von € 35,00. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die darauf beruhen, dass TIM dem Kunden unzutreffende vorvertragliche Informationen gem. Art. 250 § 3 EGBGB übermittelt hat; in diesem Fall entsteht keine Umbuchungsgebühr.

5.2. Für Umbuchungen, die unmittelbar am Tag der Buchung vorgenommen werden, wird keine Gebühr erhoben.

5.3. Der Gesamtpreis kann sich auf Grund der von TIM akzeptierten geänderten Leistungen nach einer Umbuchung erhöhen. Der zusätzliche Betrag wird dem Kunden berechnet. Er wird, abhängig vom Zeitpunkt der Umbuchung wie unter 3.1 und 3.2 geregelt, zur Zahlung fällig. Sich aus einer Umbuchung ergebende Preisreduzierungen werden zurückerstattet.

5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. TIM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber TIM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt durch den Kunden

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TIM. Dem Kunden wird zu Beweiszwecken empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann TIM Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

6.3. Pro Buchung erhebt TIM, falls kein Storno-Schutz abgeschlossen wurde,pauschaliert Stornogebühren nach folgender Staffelung:

• Bis 21 Tage vor Reisebeginn pauschal € 35,00 je Buchung

• 20 bis 10 Tage vor Reisebeginn: 50% des Gesamtpreises der gebuchten Leistungen

• 9 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 65% des Gesamtpreises der gebuchten Leistungen

• Ab 3 Tagen vor Reisebeginn: 90% des Gesamtpreises der gebuchten Leistungen

• Bei Nichterscheinen: 90 % des Gesamtpreises der gebuchten Leistungen

Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung des Kunden.

6.4. TIM ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

6.5. Abweichend von Ziff. 6.2 S. 2 kann TIM keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.6. Dem Kunden steht das Recht zu, TIM nachzuweisen, dass infolge des Rücktritts oder dem Nichtantritt der Reise gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

6.7. Im Falle eines Rücktritts kann TIM vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6.8. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder wegen anderer zwingender Gründe), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. TIM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Kündigung durch TIM

TIM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch TIM vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. TIM behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. TIM muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

9. Gewährleistung/Obliegenheiten

9.1. Werden von TIM geschuldete Leistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht, ist dies dem Kundenservice von TIM unverzüglich anzuzeigen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Gast kann für Mängel von TIM Abhilfe verlangen. TIM kann die Abhilfe verweigern, wenn dies unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. TIM kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine angemessene Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies zumutbar und der Mangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

9.2. Wird die Mängelanzeige schuldhaft unterlassen und konnte TIM infolgedessen nicht Abhilfe schaffen, sind Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

9.3. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise durch den Reisemangel vor, ist eine Kündigung des Vertrages nur zulässig, wenn TIM keine Abhilfe leistet, nachdem TIM hierfür durch den Kunden eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von TIM verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. TIM übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhestörungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb in Tropical Islands kommt. Tropical Islands ist rund um die Uhr, 24 Stunden geöffnet; bis ca. 3 Uhr morgens ist erfahrungsgemäß mit „Leben“ im Tropical Islands zu rechnen.

10. Geltendmachung und Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

10.1. Ansprüche gegenüber TIM aus dem Vertrag sind innerhalb eines Monats nach der vertraglichen Beendigung der Leistung gegenüber TIM geltend zu

machen. Dritte sind nicht zur Entgegennahme der Geltendmachung von Ansprüchen bevollmächtigt.

10.2. Die in 7.1 genannte Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung vor ihrem Ablauf TIM zugeht, es sei denn, eine Fristversäumnis tritt ohne Verschulden ein.

10.3. Ansprüche können im eigenen Namen oder auch für mitreisende Familienangehörige bzw. kraft Bevollmächtigung angemeldet werden. Ansprüche können von TIM zurückgewiesen werden, wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegen haben.

10.4. Vertragliche Ansprüche verjähren in zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Die Verjährung ist nach Anspruchsstellung gehemmt, bis sich TIM schriftlich zu der Anerkennung der Ansprüche geäußert hat.

11. Haftung

11.1. TIM haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Besuchers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Gleiche gilt bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der TIM steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei fahrlässigen Vermögens- oder Sachschäden haften TIM und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer Garantie sowie wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

11.2. Die vertragliche und deliktische Haftung von TIM für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Besuchers nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Abweichend davon sind formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besucher sind unwirksam.

12.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von TIM.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist der Sitz von TIM, sofern der Gast ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder Ähnlichem ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Verbraucher zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden.

12.5. Es wird darauf hingewiesen, dass TIM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen wird. Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr verwiesen.

12.6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Krausnick-Groß Wasserburg, den 29. Juni 2023

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für das Tropical Islands

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen der Tropical Island Management GmbH (im folgenden: Tropical Islands) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für damit zusammenhängende weitere Leistungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von Tropical Islands bestätigt wird.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn seitens der Tropical Islands eine schriftliche Bestätigung des Vertrages an den Veranstalter erfolgt. Vertragspartner sind der Veranstalter und Tropical Islands.

3. Überlassung an Dritte

Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Tropical Islands.

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1 Tropical Islands ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen nicht gebuchten und in Anspruch genommenen Leistungen den vereinbarten oder, wenn für eine Leistung kein Preis vereinbart wurde, den sonst üblichen Preis zu zahlen.

4.3 Die vereinbarten Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

4.4 Ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung länger als vier Monate und erhöht Tropical Islands den allgemein für derartige Leistungen berechneten Preis, so kann Tropical Islands den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10% kann der Veranstalter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten. Ist der Veranstalter Verbraucher, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Rechnungen der Tropical Islands sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Tropical Islands berechtigt, bei einer Entgeltforderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Veranstalter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz.

4.6 Tropical Islands ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.7 Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Tropical Islands aufrechnen.

5. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)

5.1 Der Veranstalter ist zum Rücktritt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, bei einer individualvertraglichen Vereinbarung oder nach diesen AGB berechtigt.

5.2 Soweit Speisen- und Getränkeumsätze sowie Tagungspauschalen vereinbart waren, hat der Veranstalter im Falle der Stornierung/des Rücktrittes Schadensersatz in folgender Höhe zu zahlen:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 15%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 60%
Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 80%
der jeweils der vertraglich vereinbarten Vergütung für diese Leistung. War für das Menü oder Buffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zu Grunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.3 Soweit Preise für Veranstaltungs- und Ausstellungsräume vereinbart waren, hat der Veranstalter, soweit eine anderweitige Vermietung dieser Veranstaltungs- und Ausstellungsräume nicht mehr möglich ist, bei der Stornierung/des Rücktrittes Schadensersatz in folgender Höhe zu zahlen:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 90%
Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 100%
der jeweils vereinbarten Vergütung für die Überlassung der Räumlichkeiten. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.4 Tropical Islands kann den Schadensersatz nach den Regelungen unter den Ziffern 5.1 und 5.2 nebeneinander in Anspruch nehmen. Daneben kann Tropical Islands einen weitergehenden Schaden infolge der rücktrittsbedingten Inanspruchnahme bei allen übrigen Leistungen verlangen. Die Regelungen der Ziffern 5.2 und 5.3 finden keine Anwendung, soweit der Veranstalter den Rücktritt nicht zu vertreten hat.

5.5 Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung sinnlos werden, sind vom Veranstalter zu zahlen, wenn er den Rücktritt zu vertreten hat.

6. Rücktritt der Tropical Island GmbH

6.1 Wird eine vereinbarte oder von Tropical Islands verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist Tropical Islands zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.2 Tropical Islands behält sich das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund vor.

7. Teilnehmerzahl, Änderung der Teilnehmerzahl, Änderung der Veranstaltungszeit

7.1 Der Veranstalter teilt Tropical Islands spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

7.2 Verringert sich die Teilnehmerzahl um höchstens 10% gegenüber der Zahl der Teilnehmer in der Bestellung wird bei der Vergütung die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.
Bei einer Reduzierung der tatsächlichen Teilnehmerzahl um mehr als 10% gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl steht Tropical Islands eine Vergütung auf Basis der tatsächlichen Zahl der Teilnehmer zu zuzüglich Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich die vertraglich vereinbarte Vergütung aufgrund der Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% verringert hat, nach der Maßgabe des folgenden Satzes:
Teilt der Veranstalter im Falle einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% dies Tropical Islands früher als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt; bei einer Mitteilung später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn reduziert sich der Schadensersatz nach Satz 2 um 50%; bei einer Mitteilung später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn reduziert sich der Schadensersatz um 25%.
Tropical Islands bleibt der Nachweis eines höheren, dem Veranstalter der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

7.3 Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl von mehr als 10% ist Tropical Islands berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist, die Räume vergleichbar ausgestattet sind und dieser Tausch dem Veranstalter zumutbar ist.

7.4 Eine Erhöhung um mehr als 10% bedarf der schriftlichen Zustimmung von Tropical Islands. Im Falle einer Erhöhung bemisst sich die Vergütung auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl.

7.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Tropical Islands die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann Tropical Islands zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft nach § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, Tropical Island trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. Verlängert sich eine Veranstaltung abweichend von der Vereinbarung in die Zeit nach Mitternacht, erhöht sich das vereinbarte Entgelt für jede angefangene Stunde um den folgenden Betrag: Bis zu 100 Gästen: 50,- Euro Von 101-300 Gästen: 100,- Euro Von 301-500 Gästen: 150,- Euro Von 501-1000 Gästen: 200,- Euro Bei mehr als 1000 Gästen: 500,- Euro

8. Mitbringen von Speisen und Getränken und sonstigen Gegenständen, Entsorgung

8.1 Speisen und Getränke zu Veranstaltungen dürfen ausschließlich von Tropical Islands beziehungsweise den dazu von Tropical Islands beauftragten Dritten bezogen werden. Das Mitbringen von Speisen oder Getränken sowie andere Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Tropical Islands. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten ("Korkgeld") berechnet. Der Veranstalter trägt in diesem Fall die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt Tropical Islands insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Tropical Island ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach Zustimmung durch Tropical Islands zulässig.

8.3 Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenständen sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, darf Tropical Islands die Entfernung und Lagerung sowie gegebenenfalls nach angemessener Zeit und vorheriger schriftlicher Androhung die Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Tropical Islands für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Tropical Islands der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Soweit Tropical Islands für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Tropical Islands im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Tropical Islands von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Tropical Islands bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Tropical Islands gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Tropical Island diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Tropical Islands pauschal erfassen und berechnen.

9.3 Der Veranstalter ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Tropical Islands berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Tropical Islands eine Anschlussgebühr verlangen.

10. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände von Tropical Islands. Tropical Islands übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände dürfen frühesten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn auf das Gelände des Tropical Islands Resort gebracht werden, soweit nicht Tropical Islands zuvor einer abweichenden Regelung schriftlich zugestimmt hat.

11. Mängel, Haftung

11.1 Sollten an Lieferungen oder Leistungen von Tropical Islands Mängel auftreten beziehungsweise die Leistung gestört werden, hat der Veranstalter dies unverzüglich nach der Feststellung (Kenntnisnahme) zu rügen, damit Tropical Islands die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferung und/oder Leistung herzustellen. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, Tropical Islands auf die Möglichkeit des Eintrittes eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen.

11.2 Tropical Islands haftet bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) für jede Fahrlässigkeit, für sonstige Schäden haftet Tropical Islands nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei der (einfach) fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Tropical Islands auf einen Betrag in Höhe der Deckungssumme der jeweiligen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

11.3 Können die gebuchten Räume infolge höherer Gewalt nicht vertragsgemäß genutzt werden oder kann infolge höherer Gewalt das vereinbarte Buffet oder Menü durch Tropical Islands nicht vertragsgemäß angeboten werden, ist Tropical Islands berechtigt, andere gleichwertige Räume für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen oder ein anderes gleichwertiges Buffet oder Menü anzubieten. Kann ein gleichwertiger Ersatz durch Tropical Islands nicht angeboten werden, ist Tropical Islands berechtigt, von dieser Leistung oder vom ganzen Vertrag zurücktreten. Ist die Änderung nach Satz 1 dem Veranstalter nicht zumutbar, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende wechselseitige Ansprüche im Fall eines Rücktritts sind ausgeschlossen.

12. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

12.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa an Gebäuden und Einrichtungen, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter der Veranstaltung oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Veranstalters verursacht werden.

12.2 Der Veranstalter hat eine Betriebshaftpflicht mit einer Mindestdeckung in Höhe von 3.000.000,00 EUR (in Worten: drei Millionen) nachzuweisen; dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

12.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten die Verhaltensregeln nach Ziffer 4 der Allgemeinen Besuchsbedingungen für den Besuch des Tropical Islands Resort und die Parkplatzeinstellbedingungen Tropical Islands Resort für Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer entsprechend.

13. Verschiedenes

13.1 Fotografische Aufnahmen und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Tropical Islands durchgeführt werden.

13.2 Zeitungs- und Internetanzeigen mit Hinweis auf Veranstaltungen in Tropical Islands sind nur zulässig, wenn Tropical Islands dem vor der Veröffentlichung schriftlich zustimmt.

13.3 Der Veranstalter hat eventuell anfallende GEMA-Gebühren wegen Abspielen von Musik bei Veranstaltungen selbst und unmittelbar zu zahlen. Wird Tropical Islands von der GEMA wegen der Veranstaltung in Anspruch genommen, so hat der Veranstalter Tropical Islands von diesen Forderungen der GEMA freizustellen.

13.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

13.6 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Tropical Islands.

13.7 Es gilt deutsches Recht.

13.8 Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist der Sitz von Tropical Islands, sofern der Veranstalter Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Krausnick, 16.2.2005
Tropical Island Management GmbH

Parkplatzeinstellbedingungen

1. Geltungsbereich

Mit dem Befahren des Geländes des Tropical Islands Resort, insbesondere des Besucherparkplatzes erklärt sich der Besucher mit den nachstehenden Parkplatzeinstellbedingungen der Tropical Islands Asset Management GmbH und der Tropical Islands Management GmbH (im Folgenden gemeinsam: TI) einverstanden.

2. Parkplatznutzung

2.1. Die Nutzung des Parkplatzes ist auf den Besuch des Tropical Islands Resort beschränkt. Der Parkplatz ist spätestens eine Stunde nach dem Verlassen des Tropical Islands Resort zu räumen.

2.2. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Besucher hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Besucher und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von TI bzw. der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von TI sind Folge zu leisten.

2.3. Der Besucher kann, sofern ihm von TI oder deren Mitarbeitern kein bestimmter KFZ-Einstellplatz zugewiesen wird, unter den freien, nicht reservierten Plätzen einen Abstellplatz wählen. Er hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges ist TI berechtigt, das Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Besuchers auf einen anderen Einstellplatz zu verbringen.

2.4. Dem Besucher ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Gelände des Tropical Islands Resort zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Besucher zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist TI berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers zu beseitigen.

2.5. Abgestellte Fahrzeuge sind sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände, persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Einstellzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.

2.6. TI kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Besucherparkplatz verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von TI entstehen können. 

2.7. TI ist berechtigt, auf Kosten des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn
a) die festgelegte Höchstparkdauer um mehr als drei Tage überschritten ist, ohne dass die Höchstparkdauer durch eine (schriftliche) Sondervereinbarung mit TI verlängert wurde,
b) das eingestellte Fahrzeug eine Gefährdung für den Besucherparkplatz, andere dort abgestellte Fahrzeuge oder das Tropical Islands Resort darstellt oder
c) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.

3. Haftung

3.1. TI schuldet weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs. TI übernimmt insoweit keinerlei Obhutspflichten, so dass das Abstellen des Fahrzeuges auf Gefahr des Besuchers erfolgt.

3.2. TI haftet nicht für vom Fahrer bzw. von Dritten auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.

3.3. Bei Schäden durch Immissionen ist TI vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt.

3.4. Im Übrigen haftet TI bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet TI nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Der Schadenersatz für Verletzungen einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.5. Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

3.6. Der Besucher haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von TI oder Dritter auf dem Gelände des Tropical Islands Resort sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Gelände verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden.

3.7. Unabhängig vom Verschulden haftet der Besucher für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Gelände des Tropical Islands Resort verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte bislang unbekannt waren. Der Besucher tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an TI ab, soweit TI aus einem solchen Schadenereignis in Anspruch genommen wird.

3.8. Der Besucher ist verpflichtet, jegliche Schäden unverzüglich TI anzuzeigen. Für die Entgegennahme derartiger Anzeigen stehen insbesondere Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und des Service zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Anzeige von Schäden gilt nicht, soweit dies dem Besucher nicht zumutbar ist.

4. Schlussbestimmungen

4.1. Es gilt deutsches Recht.

4.2. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die diesen Parkplatzeinstellbedingungen unterliegen, Cottbus. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

4.3. Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Krausnick, 29.04.2008

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Tropical Island Holding GmbH, Tropical Island Management GmbH, Tropical Island Asset Management GmbH, TI Property GmbH, TI Hospitaliy GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Waren und Werklieferungen sowie Dienstleistungen ausschließlich.

1.2. Von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftragsnehmers erkennen wir nicht an. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder sie ergänzender Bedingungen des Auftragsnehmers die Lieferung/Leistung des Auftragsnehmers vorbehaltlos annehmen.

2. Bestellung

2.1. Grundlage aller Verträge über Waren und Werklieferungen sowie Dienstleistungen ist unsere schriftliche Bestellung. Da unsere Mitarbeiter nicht bevollmächtigt sind, mündliche Bestellungen zu erteilen, sind diese nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2.2. Selbiges gilt für Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen zu schriftlichen Bestellungen, auch diese bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsverzug

3.1. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend.

3.2. Im Falle des schuldhaften Liefer- und/oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Bestellwertes je Werktag - insgesamt höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes - zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe wird von uns spätestens bei Fälligkeit der letzten Zahlung/Schlusszahlung geltend gemacht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

3.3. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin nicht einhalten kann, hat er uns hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dadurch werden unsere Rechte jedoch in keiner Weise berührt.

4. Versandanzeige und Versandunterlagen

Für Verträge über Waren und Werklieferungen gelten die folgenden besonderen Regelungen:

4.1. Den Versand/ die Absendung der zu liefernden Ware hat der Auftragnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. Die Versandanzeige ist uns per Fax oder Email zu übermitteln und hat eine genaue Bezeichnung der Ware, der Menge, des Gewichts sowie die Art der Verpackung der Ware zu enthalten. Zudem muss die Versandanzeige die von uns vergebene Bestellnummer tragen.

4.2. Bei Übergabe der Ware hat uns der Auftragnehmer einen Lieferschein zu übergeben, der die genaue Bezeichnung der Ware, der Menge sowie des Gewichts der Ware ausweist. Auch der Lieferschein hat die von uns vergebene Bestellnummer zu tragen.

4.3. Für den Fall, dass uns die Unterlagen nach Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht zugegangen sind oder nicht den Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 entsprechen, sind wir zur Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt, ohne dass hierdurch ein Annahmeverzug begründet wird. Für den Fall, dass eine Annahme der Ware dennoch erfolgt, sind wir berechtigt diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden, wenn uns nicht unverzüglich ein ordnungsgemäßer Lieferschein zugeht - bis dahin werden wir die gelieferte Ware auf Kosten des Auftragnehmers lagern, wobei der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt.

5. Gefahrtragung

Der Auftragnehmer trägt bei Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware/Leistung an uns.

6. Annahme und Untersuchungspflichten bei Lieferungen/Leistungen

6.1. Sofern uns höhere Gewalt oder ein von uns nicht zu vertretender betriebsinterner Arbeitskampf an der Annahme der Ware/Leistung hindert oder uns die Annahme der Ware/Leistung unzumutbar werden lässt, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass ein Annahmeverzug eintritt.

6.2. Wir werden Waren/Leistungen unverzüglich untersuchen. Unsere Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig, soweit sie innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen nach Lieferung der Ware/Leistung abgesendet wird; bei verdeckten Mängeln genügt die Absendung innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels.

6.3. Bei Falsch- und/oder Zuviellieferung sind wir berechtigt, die Ware/Leistung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1. Die in der schriftlichen Bestellung vereinbarte Vergütung ist bindend.

7.2. Bei der Lieferung von Waren umfasst die vereinbarte Vergütung sämtliche Abgaben, Maut, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten an den vereinbarten Lieferort sowie die Versicherungskosten.

7.3. Zahlungen auf die Vergütung leisten wir nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen, jeweils gerechnet ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung der Bestellung. Zum Skontoabzug sind wir auch bei einer Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Zahlungen erfolgen durch uns ausschließlich durch Überweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

7.4. Zahlungen auf die Vergütung können nur erfolgen, wenn die Rechnung, die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer trägt. Im Falle des Fehlens oder einer falschen Bestellnummer hat der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gegenüber uns.

7.5. Für den Fall, dass wir Anzahlungen oder Abschlagszahlungen leisten, sind wir nach unserer Wahl berechtigt vom Auftragnehmer die Stellung einer Sicherheit in Höhe der Zahlung und/oder die Übertragung von Rechten, u.a. Eigentum, an der damit vergüteten Ware/Leistung zu fordern.

8. Gewährleistung

8.1. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu.

8.2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung und der Ersatzlieferung/Ersatzleistung erforderlichen Aufwände zu tragen. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz ausdrücklich vorbehalten.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Annahme der Ware/Leistung.

8.4. Besteht gegenüber dem Auftragnehmer neben dem Gewährleistungsanspruch auch ein Produkthaftungsanspruch, so hat uns der Auftragnehmer im Schadensfall von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle uns im Rahmen des Schadens entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

8.5. Der Auftragnehmer hat uns die Unterlagen für neben den Gewährleistungsansprüchen bestehende Garantieansprüche zu übergeben.

8.6. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Waren/Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, u.a. den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, TÜV-Vorschriften, gewerblichen Schutzvorschriften, sowie sonstigen gesetzlichen Regelungen.

9. Rechte Dritter und Freistellung

9.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die bestellten Waren/Leistungen frei von Rechten Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, sind, d.h. insbesondere keine Eigentumsvorbehaltsrechte Dritte bestehen oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

9.2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit der Ware/Leistung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten erwachsen. Zudem sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Dritten als Inhaber des Rechts dieses zu erwerben, um die Ware/Leistung vertragsgemäß zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Zudem sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Dritten als Inhaber des Rechts dieses zu erwerben, um die Ware/Leistung vertragsgemäß zu nutzen.

10. Verschwiegenheit und Geheimhaltung

10.1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Abwicklung der Bestellung von uns erhaltene Informationen, Dokumente und sonstige Unterlagen - ungeachtet der Form, ob mündlich, schriftlich oder digital - vertraulich zu behandeln. Diese dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben.

10.2. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle Rechte vor, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte.

10.3. Der Auftragnehmer wird durch geeignete schriftliche Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass diese die aus Ziffer 10.1 sowie 10.2 resultierenden Verpflichtungen vollumfänglich einhalten.

10.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung unserer Bestellung alle gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der DSGVO sowie dem BDSG zu beachten.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Abweichend davon sind formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Beuscher sind unwirksam.

11.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftraggebers

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist unser Sitz, sofern der Auftragnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11.4. Es gilt das deutsche Recht. unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder Ähnlichem ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Verbraucher zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden.

11.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Krausnick-Groß Wasserburg, den 11. Januar 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gruppenreisen

1. Geltungsbereich

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Tropical Island Management GmbH (nachfolgend: TIM) und gewerblich tätigen Gruppenreiseveranstaltern, die Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB sind (nachfolgend: Veranstalter).

1.2.    Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, es sei denn, TIM hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TIM in Kenntnis abweichender oder sie ergänzender Bedingungen des Veranstalters Buchungen vorbehaltlos annimmt.

1.3.    Für den Besuch des Tropical Islands gelten ergänzend die Allgemeinen Besuchsbedingungen und die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2. Vertragsschluss

2.1.    Buchungen des Veranstalters können in schriftlicher Form (Briefpost, E-Mail, Telefax) oder telefonisch erfolgen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn TIM die Buchung des Veranstalters schriftlich bestätigt.

2.2.    Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, an das die TIM 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebotes zustande.

3. Leistungen der TIM

TIM ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitraum zu erbringen. Der Umfang der vereinbarten Leistungen der TIM ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen nicht gebuchten und in Anspruch genommenen Leistungen den vereinbarten oder, wenn für eine Leistung kein Preis vereinbart wurde, den sonst üblichen Preis zu zahlen.

4.2. Alle Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

4.3. Ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung länger als vier Monate und erhöht TIM den allgemein für derartige Leistungen berechneten Preis, so kann TIM den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen. TIM wird den Veranstalter unverzüglich, spätestens 21 Tage vor der vereinbarten Leistungserbringung, davon in Kenntnis setzen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % kann der Veranstalter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten.

4.4.    Der Veranstalter ist verpflichtet, sich an die im Vertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu halten. Zahlungen per Rechnung erfolgen per Banküberweisung auf das Konto der TIM, das in der Buchungsbestätigung benannt ist. Dabei sind als Verwendungszweck die Vertragsnummer, das Anreisedatum und der Name der Gruppe anzugeben.

4.5.    Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen gegenüber Forderungen der TIM aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)

5.1. Der Veranstalter ist zum Rücktritt in den gesetzlich bestimmten Fällen, bei einer individualvertraglichen Vereinbarung bzw. nach diesen AGB berechtigt. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der Schriftform

5.2.  Darüber hinaus können Buchungen – ohne Angabe von Gründen – wie folgt storniert werden:

Gruppen bis 14 Personen:

•          Bis 21 Tage vor Anreise ist eine Gesamtstornierung kostenfrei

•         20 – 8 Tage vor Anreise 50 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•          7 – 0 Tage vor Anreise 80 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

Gruppen bis 15 – 50 Personen:

•         Bis 42 Tage vor Anreise ist eine Gesamtstornierung kostenfrei

•         41 – 28 Tage vor Anreise 30 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•         27 – 14Tage vor Anreise 50 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•         13 – 0 Tage vor Anreise 80 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

Gruppen ab 50 Personen:

•         Bis 3 Monate vor Anreise ist eine Gesamtstornierung kostenfrei

•         3 Monate bis 42 Tage vor Anreise 15 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•         1 – 28 Tage vor Anreise 30 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•         27 – 14 Tage vor Anreise 50 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

•         3 – 0 Tage vor Anreise 80 % Stornierungsgebühr der gebuchten Leistungen

5.3. Umbuchungen werden als Rücktritt verbunden mit einer Neubuchung, behandelt.

6. Rücktritt der TIM

6.1. Wird die Vorauszahlung nach Ziffer 4.4. nicht innerhalb der dort genannten Frist geleistet, so ist TIM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für die Entschädigungsansprüche der TIM gilt Ziffer 5.2. lit. a entsprechend. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TIM der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

6.2. TIM behält sich das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

- höhere Gewalt oder sonstige von TIM nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. bei Auftreten einer Pandemie, wie z.B. Covid-19),

- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, etwa des Kunden oder Zwecks, gebucht werden,

- TIM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Tropical Islands in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich von TIM zuzurechnen ist.

6.3 TI hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7. Teilnehmerzahl, Änderung der Teilnehmerzahl

7.1. Der Veranstalter teilt TIM spätestens sieben Werktage vor der Leistungserbringung die endgültige Teilnehmerzahl mit.

7.2. Verringert sich die Teilnehmerzahl um höchstens 10 % gegenüber der Zahl der Teilnehmer in der Buchung wird bei der Vergütung die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.

Bei einer Reduzierung der tatsächlichen Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl steht TIM eine Vergütung auf Basis der tatsächlichen Zahl der Teilnehmer zu zuzüglich Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich die vertraglich vereinbarte Vergütung verringert hat, nach der Maßgabe des folgenden Satzes: Teilt der Veranstalter im Falle einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % dies TIM früher als 60 Tage vor der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung mit, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt; bei einer Mitteilung später als 60 Tage vor der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung reduziert sich der Schadensersatz nach Satz 2 um 50 %; bei einer Mitteilung später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn reduziert sich der Schadensersatz um 25 %. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TIM der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7.3. Jede Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung von TIM. Im Falle einer Erhöhung bemisst sich die Vergütung auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl.

8. Mängel, Haftung

8.1. Sollten an Leistungen von TIM Mängel auftreten beziehungsweise die Leistung gestört werden, hat der Veranstalter dies unverzüglich nach der Feststellung (Kenntnisnahme) zu rügen, damit TIM die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Leistung herzustellen. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, TIM auf die Möglichkeit des Eintrittes eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen.

8.2. TIM haftet dem Veranstalter bei einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne Beschränkungen für (i) zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der TIM steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei leicht fahrlässig verursachten Vermögens- oder Sachschäden haften TIM und seine Erfüllungsgehilfen hingegen nur bei der Verletzung einer Garantie sowie wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Veranstalter vertrauen darf.

8.3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadensersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Die Nichtausübung eines Rechtes durch TIM bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.

9.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht von TIM zu vertretenen wesentlichen Hindernissen der Leistungserbringung können beide Vertragsparteien das Vertragsverhältnis ohne Haftung kündigen.

9.3. Fotografische Aufnahmen und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TIM durchgeführt werden.

9.4.    Zeitungs- und Internetanzeigen mit Hinweis auf Veranstaltungen im Tropical Islands sind nur zulässig, wenn TIM dem vor der Veröffentlichung schriftlich zustimmt.

9.5.    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.

9.6.    Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der TIM.

9.7.    Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist der Sitz der TIM.

9.8.    Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder Ähnlichem ist ausgeschlossen.

9.9.    Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Krausnick, den 13. Januar 2023