Für Anreisen bis 6. September 🌴
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Tropical Island Holding GmbH, Tropical Island Management GmbH, Tropical Island Asset Management GmbH, TI Property GmbH, TI Hospitaliy GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Waren und Werklieferungen sowie Dienstleistungen ausschließlich.
1.2. Von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftragsnehmers erkennen wir nicht an. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder sie ergänzender Bedingungen des Auftragsnehmers die Lieferung/Leistung des Auftragsnehmers vorbehaltlos annehmen.
2. Bestellung
2.1. Grundlage aller Verträge über Waren und Werklieferungen sowie Dienstleistungen ist unsere schriftliche Bestellung. Da unsere Mitarbeiter nicht bevollmächtigt sind, mündliche Bestellungen zu erteilen, sind diese nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2.2. Selbiges gilt für Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen zu schriftlichen Bestellungen, auch diese bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsverzug
3.1. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend.
3.2. Im Falle des schuldhaften Liefer- und/oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Bestellwertes je Werktag - insgesamt höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes - zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe wird von uns spätestens bei Fälligkeit der letzten Zahlung/Schlusszahlung geltend gemacht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.
3.3. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin nicht einhalten kann, hat er uns hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dadurch werden unsere Rechte jedoch in keiner Weise berührt.
4. Versandanzeige und Versandunterlagen
Für Verträge über Waren und Werklieferungen gelten die folgenden besonderen Regelungen:
4.1. Den Versand/ die Absendung der zu liefernden Ware hat der Auftragnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. Die Versandanzeige ist uns per Fax oder Email zu übermitteln und hat eine genaue Bezeichnung der Ware, der Menge, des Gewichts sowie die Art der Verpackung der Ware zu enthalten. Zudem muss die Versandanzeige die von uns vergebene Bestellnummer tragen.
4.2. Bei Übergabe der Ware hat uns der Auftragnehmer einen Lieferschein zu übergeben, der die genaue Bezeichnung der Ware, der Menge sowie des Gewichts der Ware ausweist. Auch der Lieferschein hat die von uns vergebene Bestellnummer zu tragen.
4.3. Für den Fall, dass uns die Unterlagen nach Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht zugegangen sind oder nicht den Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 entsprechen, sind wir zur Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt, ohne dass hierdurch ein Annahmeverzug begründet wird. Für den Fall, dass eine Annahme der Ware dennoch erfolgt, sind wir berechtigt diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden, wenn uns nicht unverzüglich ein ordnungsgemäßer Lieferschein zugeht - bis dahin werden wir die gelieferte Ware auf Kosten des Auftragnehmers lagern, wobei der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt.
5. Gefahrtragung
Der Auftragnehmer trägt bei Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware/Leistung an uns.
6. Annahme und Untersuchungspflichten bei Lieferungen/Leistungen
6.1. Sofern uns höhere Gewalt oder ein von uns nicht zu vertretender betriebsinterner Arbeitskampf an der Annahme der Ware/Leistung hindert oder uns die Annahme der Ware/Leistung unzumutbar werden lässt, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass ein Annahmeverzug eintritt.
6.2. Wir werden Waren/Leistungen unverzüglich untersuchen. Unsere Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig, soweit sie innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen nach Lieferung der Ware/Leistung abgesendet wird; bei verdeckten Mängeln genügt die Absendung innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels.
6.3. Bei Falsch- und/oder Zuviellieferung sind wir berechtigt, die Ware/Leistung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1. Die in der schriftlichen Bestellung vereinbarte Vergütung ist bindend.
7.2. Bei der Lieferung von Waren umfasst die vereinbarte Vergütung sämtliche Abgaben, Maut, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten an den vereinbarten Lieferort sowie die Versicherungskosten.
7.3. Zahlungen auf die Vergütung leisten wir nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen, jeweils gerechnet ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung der Bestellung. Zum Skontoabzug sind wir auch bei einer Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Zahlungen erfolgen durch uns ausschließlich durch Überweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
7.4. Zahlungen auf die Vergütung können nur erfolgen, wenn die Rechnung, die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer trägt. Im Falle des Fehlens oder einer falschen Bestellnummer hat der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gegenüber uns.
7.5. Für den Fall, dass wir Anzahlungen oder Abschlagszahlungen leisten, sind wir nach unserer Wahl berechtigt vom Auftragnehmer die Stellung einer Sicherheit in Höhe der Zahlung und/oder die Übertragung von Rechten, u.a. Eigentum, an der damit vergüteten Ware/Leistung zu fordern.
8. Gewährleistung
8.1. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu.
8.2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung und der Ersatzlieferung/Ersatzleistung erforderlichen Aufwände zu tragen. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz ausdrücklich vorbehalten.
8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Annahme der Ware/Leistung.
8.4. Besteht gegenüber dem Auftragnehmer neben dem Gewährleistungsanspruch auch ein Produkthaftungsanspruch, so hat uns der Auftragnehmer im Schadensfall von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle uns im Rahmen des Schadens entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
8.5. Der Auftragnehmer hat uns die Unterlagen für neben den Gewährleistungsansprüchen bestehende Garantieansprüche zu übergeben.
8.6. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Waren/Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, u.a. den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, TÜV-Vorschriften, gewerblichen Schutzvorschriften, sowie sonstigen gesetzlichen Regelungen.
9. Rechte Dritter und Freistellung
9.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die bestellten Waren/Leistungen frei von Rechten Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, sind, d.h. insbesondere keine Eigentumsvorbehaltsrechte Dritte bestehen oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
9.2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit der Ware/Leistung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten erwachsen. Zudem sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Dritten als Inhaber des Rechts dieses zu erwerben, um die Ware/Leistung vertragsgemäß zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Zudem sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Dritten als Inhaber des Rechts dieses zu erwerben, um die Ware/Leistung vertragsgemäß zu nutzen.
10. Verschwiegenheit und Geheimhaltung
10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Abwicklung der Bestellung von uns erhaltene Informationen, Dokumente und sonstige Unterlagen - ungeachtet der Form, ob mündlich, schriftlich oder digital - vertraulich zu behandeln. Diese dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben.
10.2. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle Rechte vor, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte.
10.3. Der Auftragnehmer wird durch geeignete schriftliche Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass diese die aus Ziffer 10.1 sowie 10.2 resultierenden Verpflichtungen vollumfänglich einhalten.
10.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung unserer Bestellung alle gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der DSGVO sowie dem BDSG zu beachten.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Abweichend davon sind formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Beuscher sind unwirksam.
11.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftraggebers
11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist unser Sitz, sofern der Auftragnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
11.4. Es gilt das deutsche Recht. unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder Ähnlichem ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Verbraucher zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden.
11.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Krausnick-Groß Wasserburg, den 11. Januar 2025